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   VG Berlin, 29.06.2022 - 24 K 145.20   

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VG Berlin, 29.06.2022 - 24 K 145.20 (https://dejure.org/2022,19285)
VG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2022 - 24 K 145.20 (https://dejure.org/2022,19285)
VG Berlin, Entscheidung vom 29. Juni 2022 - 24 K 145.20 (https://dejure.org/2022,19285)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Berlin, 30.08.2019 - 24 K 301.18

    Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg

    Auszug aus VG Berlin, 29.06.2022 - 24 K 145.20
    Die Maßnahmen zum Schutz der Veranstaltung vor Gefahren, die mit der Sondernutzung jedenfalls "in einem inneren Zusammenhang" stünden, fielen daher, wie die erkennende Kammer in ihrem Urteil vom 30. August 2019 (VG 24 K 301.18) ausgeführt habe, in den Verantwortungsbereich desjenigen, der die Sondernutzungserlaubnis begehre.

    Dieses Begehren erledigte sich mit der Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung am 14. Oktober 2020 unter Beifügung der sogenannten "Maßgabe" nur teilweise, da statt der begehrten - unbedingten - Genehmigung nur eine solche mit einer (belastenden) Nebenbestimmung in Gestalt einer anfänglich aufschiebenden und späterhin auflösenden Bedingung der Genehmigung (vgl. zur Rechtnatur der sogenannten "Maßgabe" entsprechend Urteil der Kammer vom 14.8. 2019 - VG 24 K 301.18, UA S. 8f.) erteilt wurde.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2017 - 11 S 92.17

    Genehmigung zur Durchführung eines Weihnachtsmarktes; hier auf einem Teilbereich

    Auszug aus VG Berlin, 29.06.2022 - 24 K 145.20
    Denn das Bezirksamt hat im angegriffenen Bescheid weder - wie für die Ausübung einer etwa bestehenden Einschätzungsprärogative erforderlich - einen Kanon berücksichtigungsfähiger öffentlicher Interessen definiert und deren Gewicht gegeneinander abgegrenzt noch auf dieser Grundlage eine umfassende Abwägung im vorliegenden Einzelfall vorgenommen (zu diesem Erfordernis s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2017 - OVG 11 S 92.17 - juris Rn. 8).

    Anders als der Beklagte meint sprechen Systematik wie Historie des Gesetzes nicht dafür, andere als spezifisch grünflächenrechtliche Belange und namentlich Belange der Veranstaltungssicherheit in die Abwägung zur Ermittlung des Überwiegens des genannten öffentlichen Interesses einfließen zu lassen (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 27.11.2017 - VG 24 L 1249.17, BeckRS 2017, 151815 Rn. 13, beck-online; offengelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2017 - OVG 11 S 92.17, BeckRS 2017, 137307 Rn.7, beck-online).

  • VG Berlin, 27.11.2017 - 24 L 1249.17

    Charlottenburger Weihnachtsmarkt: Schutz vor Terroranschlägen ist nicht Aufgabe

    Auszug aus VG Berlin, 29.06.2022 - 24 K 145.20
    Anders als der Beklagte meint sprechen Systematik wie Historie des Gesetzes nicht dafür, andere als spezifisch grünflächenrechtliche Belange und namentlich Belange der Veranstaltungssicherheit in die Abwägung zur Ermittlung des Überwiegens des genannten öffentlichen Interesses einfließen zu lassen (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 27.11.2017 - VG 24 L 1249.17, BeckRS 2017, 151815 Rn. 13, beck-online; offengelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2017 - OVG 11 S 92.17, BeckRS 2017, 137307 Rn.7, beck-online).
  • BVerwG, 06.11.2019 - 8 C 14.18

    Streit um die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu einer

    Auszug aus VG Berlin, 29.06.2022 - 24 K 145.20
    Statthafte Klageart gegen die nach Teilerledigung durch Genehmigungserteilung allein noch angegriffene Nebenbestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die isolierte Anfechtungsklage (vgl hierzu zuletzt BVerwG, Urteil vom 6. November 2019- 8 C 14/18 - beck-online), die als Minus in der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage erhalten ist.
  • VG Berlin, 29.06.2022 - 24 K 423.19
    Auszug aus VG Berlin, 29.06.2022 - 24 K 145.20
    Nach Umstellung der Anträge durch die Klägerin führte er aus, die Klage sei zudem im Hinblick auf früher erhobene, die Jahre 2017 (VG 24 K 1246.17) und 2019 (VG 24 K 423.19) betreffende Klagen wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
  • VG Berlin, 23.11.2022 - 14 KE 53.22

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

    Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24. Oktober 2022 in der Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 25. Oktober 2022 - VG 24 K 145/20 - wird auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 1. November 2022 geändert.

    Die nach dem Antrag der Erinnerungsgegnerin vom 17. August 2022 aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juni 2022 - VG 24 K 145/20 - der Erinnerungsgegnerin durch den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten werden auf 1.891,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. August 2022 festgesetzt.

    Im Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24. Oktober 2022 - VG 24 K 145/20 - wurden zu Unrecht die Gesamtkosten nach einem Streitwert in Höhe von 20.000,00 Euro festgesetzt.

    Nach dieser Maßgabe sind die von dem Erinnerungsführer aufgrund des Urteils vom 29. Juni 2022 - VG 24 K 145/20 - der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten wie folgt zu berechnen:.

  • VG Berlin, 29.06.2022 - 24 K 423.19
    Für sie besteht auch das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da aufgrund der für die Folgejahre 2020 (VG 24 K 145.20) und 2022 (VG 24 151 K .22) vorliegenden und teilweise ihrerseits bereits rechtshängigen Anträge auf Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungsgenehmigung nach § 6 Abs. 5 S. 2 GrünanlG Wiederholungsgefahr besteht.
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